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   OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00   

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https://dejure.org/2001,6657
OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00 (https://dejure.org/2001,6657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2001 - 22 U 102/00 (https://dejure.org/2001,6657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 22 U 102/00 (https://dejure.org/2001,6657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessvergleich; Gemeinsame Parteivorstellung; Eigentumsübertragung; Kaufpreis; Grundschuld; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 433; ; BGB § 779

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 433 § 779
    Anpassung eines Prozessvergleichs - Fehlen der Geschäftsgrundlage - lastenfreie Grundstücksbertragung - verweigerte Herausgabe entsprechender Urkunden - Abgeltungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 15.04.1999 - 22 U 64/98
    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00
    Am 18.2.1999 schlossen die Parteien im Rechtsstreit 24 0 36/97 LG Münster 22 U 64/98 OLG Hamm über die Kaufpreisforderung der Beklagten und Gegenforderungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Nutzung und Räumung des Grundstücks folgenden Vergleich (GA 656 Beiakte):.

    Die Akten 24 O 36/97 LG Münster // 22 U 64/98 OLG Hamm sowie die Grundakten des Amtsgericht Grundbuch von Blatt 127 lagen als Beiakten vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Anfechtung des Vergleichs ist darauf gestützt, daß die Abfindungsklausel in der Rechtsfolge zu weit formuliert worden sei: sie, die dortige Klägerin, habe bei der Zustimmung zum Vergleich nicht bedacht, daß ein von ihr rechtshängig gemachtes Klageverfahren über die Erstattung von Grundbesitzabgaben in erster Instanz vom Vergleich umfaßt sei; wäre ihr dieses bei Vergleichsabschluß bewußt gewesen, hätte sie den Vergleich auf die in dem Rechtsstreit 22 U 64/98 OLG Hamm berührten Ansprüche beschränkt.

    Die zahlreichen zwischen den Parteien geführten Prozesse - 15 C 148/97 AG Ahaus, 24 O 88/97, 24 O 219/93, 24 O 250/94, 11 O 393/93, jeweils LG Münster vgl. Innenseite der Akte 22 U 64/98 Band I - hätten in keinem Verhältnis zu dem durch sie verursachten Zeit- und Kostenaufwand gestanden.

    Die Klägerin stellt das Urteil des Senats vom 15.4.1999 - 22 U 64/98 -, das die Anfechtung des Vergleichs für unbegründet erklärte, nicht in Zweifel und macht auch eine erneute Anfechtung wegen Abgeltung des Anspruchs auf Lastenfreiheit nicht geltend; sie sieht nur eine Teilunwirksamkeit des Vergleichs aus § 779 BGB oder den Grundsätzen des Fehlens/des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, soweit er irrig den Anspruch auf Verschaffung,der Lastenfreiheit abgelte; eine neue Klage ist auch nur zulässig, wenn die Beendigung des bisherigen Rechtsstreits nicht in Frage gestellt wird; der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs ist dagegen durch die Fortsetzung des früheren Verfahrens auszutragen (Palandt-Sprau, a.a.O. § 779 Rdn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 193/94

    Beweislast bei Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00
    Wortlaut und objektiver Inhalt der Vereinbarung (vgl. BGH NJW 1995, 3258) sind eindeutig: nicht nur die streitbefangenen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises und die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Kosten- und Nutzungserstattung, sondern sämtliche Ansprüche - gleich, welcher Art - sollten mit dem Vergleich erledigt sein, und zwar nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus seiner Abwicklung.

    Gerade der konkrete Vergleichszweck ist aber für die Auslegung - wenn denn eine solche erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1995, 3258) - maßgeblich (Staudinger - Marburger, BGB, 13. Aufl., § 779 Rdn. 56).

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00
    Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind neben § 779 BGB.- der ein Spezialfall der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist, vgl. BGH NJW-RR 1994, 434; BGH NJW 1984, 1746 - dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach § 779 BGB nicht erfüllt sind (BGH a.a.O.; Palandt-Sprau a.a.O. Rdn. 13; Palandt - Heinrichs a.a.O. § 242 Rdn. 114, 169).
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 34/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Vergleich

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00
    Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind neben § 779 BGB.- der ein Spezialfall der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist, vgl. BGH NJW-RR 1994, 434; BGH NJW 1984, 1746 - dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach § 779 BGB nicht erfüllt sind (BGH a.a.O.; Palandt-Sprau a.a.O. Rdn. 13; Palandt - Heinrichs a.a.O. § 242 Rdn. 114, 169).
  • OLG Hamm, 11.03.1999 - 22 U 69/98

    Leistungsanpassung vor Geltendmachung der Forderung bzgl. einer privatrechtlich

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 22 U 102/00
    Indes ist ein aus Ziff. 13 Abs. 2 des Vertrages vom 27.3.1993 auf Herstellung der Lastenfreiheit gehender Anspruch bei Zugrundelegung des Vergleichs vom 18.2.1999 in der Sache 22 U 69/98 OLG Hamm erledigt.
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